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Steuern für Anleger

Fortgeschritten

Die Vorabpauschale erklärt: Steuer auf thesaurierende Fonds vor dem Verkauf

Inhaltsverzeichnis

Basisertrag = Fondswert Jahresanfang × Basiszins × 0,7

Warum es diese Regelung überhaupt gibt

Ohne Sonderregelung könnten thesaurierende Fonds theoretisch Erträge unbegrenzt steuerfrei ansammeln, bis irgendwann ein Verkauf stattfindet. Die Vorabpauschale (§ 18 Investmentsteuergesetz) stellt sicher, dass jährlich mindestens ein fiktiver Mindestertrag versteuert wird, selbst wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt.

Wie der Betrag berechnet wird

Der Basisertrag ergibt sich aus dem Fondswert zu Jahresbeginn multipliziert mit einem jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Basiszins und dem Faktor 0,7. Dieser Betrag wird zusätzlich auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt - bei einem Kursverlust im Jahr fällt keine Vorabpauschale an - und um bereits erfolgte Ausschüttungen vermindert. Eine Vorabpauschale kann dadurch nie höher ausfallen als der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres.

Teilfreistellung je nach Fondstyp

Je nach Fondsart - u. a. Aktienfonds ab 51 % Aktienquote, Mischfonds ab 25 %, Immobilienfonds - wird ein unterschiedlicher Anteil der Vorabpauschale von vornherein steuerfrei gestellt (Teilfreistellung), bevor darauf die Abgeltungsteuer berechnet wird. Ein reiner Aktienfonds hat dabei typischerweise den höchsten Freistellungsanteil.

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Frage 1 von 2

Warum gibt es die Vorabpauschale?

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